Noerdlicher Breisgau
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Illegale Rodung - aktiv nichts dagegen getan . . .

. . . und deshalb haben wir eine Rüge ausgesprochen

Rüge wegen Streuobst-Baumfällungen in einem geschützten Streuobstbestand und
nicht veranlasster Wiederherstellung
 

Der BUND Regionalverband Südlicher Oberrhein rügt im Namen und im Auftrag des BUND
Landesverbandes Baden-Württemberg, den ordnungswidrig erfolgten Streuobsteingriff:
„Innerhalb des Plangebiets befinden sich einige Streuobstbäume, die auch entsprechend kartiert wurden. Ein Teil des Bestands wurde zwischenzeitlich entfernt, dennoch unterliegen diese ab einer Mindestfläche von 1.500 m² gemäß § 33a NatSchG einem besonderen gesetzlichen Schutz und sind grundsätzlich zu erhalten.“ (Stadt Herbolzheim, Stand: 23.04.2026 Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften, Fassung: Frühzeitige Beteiligung „Schörlinsmatten III“ gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB: BEGRÜNDUNG)
 

Es gilt:
„Eine Umwandlung von Streuobstbeständen ohne vorherige Genehmigung stellt gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 6 NatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. 

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich (solange der Bußgeldkatalog nicht aktualisiert ist) nach der Bedeutung des
Streuobstbestandes für den Naturhaushalt. Die Vorgaben für eine nicht genehmigte Waldumwandlung können als Maßstab herangezogen werden.“ (Vollzugserlass zum Schutz von Streuobstbeständen; Ermessenskonkretisierende Hinweise zur Anwendung von § 33a Abs. 2 NatSchG)
 

Im Sinne einer sinnvollen Verfahrensführung schließen wir uns der UNB (Untere Naturschutzbehörde) Emmendingen an und schlagen vor, dass die Wiederherstellung im Anschluss an das Verfahren umgesetzt wird. 

Die Rüge geht der Stadt Herbolzheim postalisch zu.
 

Rodungen wurden nicht verhindert. 

Eingriff muss als Worst-Case-Szenario betrachtet werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Eingriff im Vorgriff auf ein zu erwartendes BPlan-Verfahren getätigt wurde. In der weiteren ökologischen Bewertung ist der Eingriff als Worst-Case-Szenario (alte und dicke Bäume mit Strukturelementen wie Höhlen) anzunehmen. Eine Worst-Case-Betrachtung stellt die fachliche Praxis in ähnlichen Fällen in Baden-Württemberg dar. 

Worst-Case bedeutet, dass ein Ausgleichsfaktor von 3,5:1 mit Strukturelement angenommen werden muss. Ebenfalls ist in der weiteren Planung davon auszugehen, dass die gefällten Bäume, als ökologisch hochwertige Strukturen, Lebens- und Nahrungsraum für streng sowie besonders geschützte Arten darstellten. Dieser Umstand ist
im Rahmen der ökologischen Bewertung mithilfe der durchzuführenden UM-Checkliste zu berücksichtigen.
 

Auszüge Mailverlauf:
 

Anzeige durch BUND der 1. Teil-Rodung erfolgte per Mail am Montag, 22. Jan 2024 19:16:40
(Rodung Winter 23/24) mit Forderung dafür zu sorgen, dass weitere Rodungen unterbleiben.
 

Anzeige durch BUND der 2. Teilrodung erfolgte per Mail am Sonntag, 4. Februar 2024 21:21.
Die Stadt kontaktierte nach unserem Kenntnisstand weder den Vorbesitzer/Eigentümer/Bewirtschafter, noch wurde die Fläche mittels Markierung im Feld als Schutzgebiet kenntlich gemacht, noch wurde über das Amtsblatt ein Hinweis gegeben, Bäume nicht zu fällen.
 

Darstellung im Umweltbericht, Seite 8/48, Abs. 4: „…Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans stehen allerdings einige Streuobstbäume (wobei die mit einem roten Kreis gekennzeichneten Streuobstbäume 2023 vom Eigentümer gefällt wurden, bevor die Fläche in den Besitz der Gemeinde Herbolzheim überging) ...“ 

Das ist basierend auf früheren Aussagen der Stadt falsch. 

Das Bauamt der Stadt Herbolzheim schreibt am Montag, 5. Februar 2024 um 11:17 per Mail an die UNB: „… nach dem Erwerb (durch die Stadt) von vor ca. einem Jahr…“, also ca. 02/2023 

In derselben Mail wurde u. a. auch bestätigt, dass mit weiteren Rodungen aus Sicht der Stadt zu rechnen war und billigend in Kauf genommen wurde:
Stadt: „…Grundsätzlich ist es aber nicht unüblich, dass bei im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten erworbenen Grundstücken selbst nach Erwerb eine Nutzung des Grundstücks noch bis zur tatsächlichen Inanspruchnahme für das Baugebiet durch den früheren Eigentümer weiter erfolgt …“